Umzug was kann man von der Steuer absetzen?
Nicht in allen Fällen können Umzugskosten in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Je nach Umzugsmotiv ist eine Absetzung der Steuer im gesamten Ausmaß oder nur im eingeschränkten Rahmen möglich. Die Unterscheidung fällt dabei in einen privaten und in einem beruflich bedingten Umzug.
Eingeschränkte Steuerabsetzung bei privatem Umzug
Wurde ein Umzug aus privaten Gründen veranlasst, sind die dazugehörigen Kosten nur als haushaltsnahe Dienstleistungen abzuziehen. Das bedeutet, dass Unternehmensdienstleistungen wie Montage oder Transport in Frage kommen. Verzichtet man jedoch auf solche Hilfen, sind keine Steuern abzurechnen. Finanzamt überprüft außerdem die Speditionskosten und entscheidet zugleich mit den jeweiligen Unternehmen, welche Steuern abzurechnen sind. Es sollte weiterhin darauf geachtet werden die Rechnungen und andere Belege von Dienstleistern aufzuheben. Diese können als Nachweise beim Finanzamt erbracht werden. Kosten, die durch mögliche externe Renovierungsarbeiten im alten Heim entstehen, sind in der Steuerabsetzung genauso inbegriffen. Darunter fallen beispielsweise Malerarbeiten ein oder Kosten für Tapezierer. Des Weiteren werden unter Umständen Umzugskosten steuerlich abgezogen, wenn folgende Fälle zutreffen:
– gesundheitsbedingter Umzug (mit ärztlicher Bescheinigung)
– Schadensfall in der Wohnung (z.B. Brand, Hochwasser)
– Umzug wegen erster Ausbildung
Ein Steuerabzug der Kosten für die aufgelisteten Punkte ist demnach möglich und wird als außergewöhnliche Belastung abgerechnet.
Dienstlich bedingter Umzug: Steuerabzug
Einer Arbeitsaufnahme in einen anderen Ort folgt generell ein Umzug und die dabei entstehenden Kosten können gemäß dem Gesetz von der Steuer abgezogen werden. Wann ist ein Umzug beruflich bedingt? Dies trifft zu, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes umzieht. Jedoch kann ein Umzug innerorts ebenso beruflich bedingt sein und steuerlich geltend gemacht werden, wenn dieser Ortswechsel den Arbeitsweg um mindestens eine Stunde verkürzt. Gleichermaßen gilt dies bei einer dienstlichen Zweitwohnung und bei Bezug einer Betriebswohnung. Für Steuerabzüge sollte eins der aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sein. Die dabei abgerechneten Steuern sollte man im Anschluss als Werbungskosten aufführen. Für einen bequemen und reibungslosen Umzug kontaktieren Sie uns.
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