Umzug was zahlt Jobcenter?
Nur im Rahmen bestimmter Voraussetzungen kann man eine Kostenübernahme seitens Jobcenter geltend machen. Denn das Amt akzeptiert nicht alle Begründungen für einen Umzug. Unser Unternehmen erläutert Ihnen den Sachverhalt genauer.
Wichtige Bedingungen für eine Bewilligung
Zunächst können nur diejenigen Personen diese Umzugsbeihilfe erhalten, die bestimmte Leistungen nach den SGB II beziehen. Ausschließlich wenn ein Umzug wirklich erforderlich ist, können Kosten erstattet werden. Verfügt ein Haushalt jedoch über die finanziellen Mittel für einen Umzug, weil Berufstätigkeit besteht oder genügend Ersparnisse vorhanden sind, wird der Antrag nicht genehmigt. Leistungsbezieher müssen für eine Bewilligung folgende Begründungen angeben:
– Ortswechsel durch Scheidung oder Trennung
– Umzug wegen Familienzuwachs
– Arbeitsaufnahme in einem anderen Ort (wenn der Weg den Tagespendelbereich überschreitet)
– Gesundheitsbedingter Ortswechsel
Neben den eigentlichen Antrag besteht dazu die Notwendigkeit Kostenvoranschläge von drei verschiedenen Umzugsunternehmen mit einzureichen. Dies gilt lediglich für solche Personen, die gesundheitlich eingeschränkt sind. Darüber hinaus sollte man den Antrag vor dem Umzug stellen, da das Jobcenter nachträgliche Anträge nicht annimmt.
Zusicherung sowie Kostenübernahme des Jobcenters
Nachdem der Antrag vom Amt anschließend bewilligt wurde, sollte man vor der Umzugsplanung bzw. Beauftragung einer Umzugsfirma eine schriftliche Zustimmung anfordern um sich zusätzlich abzusichern.
Anschließend kann man mit der Übernahme folgender Aufwendungen rechnen:
– Verpackungsmaterial sowie Umzugskartons
– Verpflegung der Umzugshelfer
– Entsorgung des anfallenden Sperrmülls
– Auszugsrenovierung
– ggf. Transport durch Umzugsunternehmen im bedingtem Krankheitsfall
Normalerweise werden diese aufgelisteten Kosten lediglich übernommen, wenn der Umzug von dem umzuziehenden Haushalt und Freunde wie auch Verwandte durchgeführt wird. Des Weiteren erstattet das Amt nur angemessene Kostenbeträge. Besteht beispielsweise ein Mangel an provisionsfreien Behausungen, werden sogar eventuell Maklerkosten vom Amt bezahlt. Die Mietkaution hingegen wird im Regelfall als Darlehen aufgenommen.
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