Versetzung – Wer zahlt Umzug?
In der heutigen Arbeitswelt ist es bei einer Versetzung üblich geworden, arbeitsbedingt den Wohnort zu wechseln. Dennoch existieren für diese Umzugsangelegenheiten steuerliche Pauschalen, die in der Steuererklärung angegeben werden dürfen. Andernfalls kann auch der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei erstatten. Wie man dabei am besten vorgehen sollte, erklären wir von All-Packer Umzug aus Hannover.
Steuererstattung ist möglich
Umzugskosten können bei einer Versetzung nur dann steuerfrei erstattet werden, wenn ein Umzug aus echten berufsbedingten Gründen erfolgt. Dies kann durch eine Versetzung des Arbeitnehmers in eine andere Stadt oder durch die Forderung eines Einzuges in eine Dienstbehausung geschehen. Ein weiteres erkanntes Motiv – den Arbeitsweg um mindestens eine Stunde mithilfe eines Umzugs zu reduzieren. Um ideale Ansätze für die Steuererklärung zu finden, ist es angebracht, dies in einem Gespräch mit dem Vorgesetzten zu klären.
Für die vollständige sowie steuerfreie Übernahme der Kosten sind außerdem ersichtliche Nachweise erforderlich. Die Bewahrung dieser Unterlagen im Lohnkonto des Arbeitgebers ist dementsprechend wichtig. Geltend können indes entweder nur die Kostenerstattung mittels Unterstützung des Arbeitgebers oder mit der Steuererklärung gemacht werden.
Welche Kosten werden anerkannt?
Die steuerlichen Pauschalen gelten für sämtliche Kosten, die mit einem Umzug in Verbindung treten und auch notwendig sind. Desgleichen gehören selbst Kosten für Nachhilfeunterricht der Kinder dazu – zumindest im umzugsbedingten Fall.
Weitere Aufwendungen für die man eine Kostenübernahme gewährt werden, sind:
– Umzugsvorbereitungen
– Umzugsunternehmen
– ggf. Maklerprovision
– Anfahrtskosten während der Wohnungssuche
Beträgt der Gesamtbetrag des Umzugs mehr als die vorgegebene steuerliche Pauschale, sollte man deswegen den tatsächlichen Betrag in der Steuererklärung abrechnen. Infolgedessen ist die Aufbewahrung und der Nachweis entscheidend. Weiterhin können Arbeitnehmer Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen, während Selbstständige hingegen diese Kosten als Betriebsausgabe in ihrer Buchhaltung aufführen. Das Finanzamt behandelt hingegen arbeitsbedingte Umzüge in anderen Ländern anders. Um nämlich die Kosten erstattet zu bekommen, ist ein Ortswechsel innerhalb der Bundesrepublik ein ausschlaggebendes Kriterium.
Erfordern Sie jedoch eine Umzugshilfe in der Region Hannover, können wir Sie tatkräftig unterstützen. Unser Umzugsunternehmen All-Packer aus Hannover steht jederzeit für Sie zur Verfügung und bietet unterschiedliche Umzugshilfen an!
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