Wann darf man nach einem Umzug wählen?

Wann darf man nach einem Umzug wählen?

Steht eine Wahl bevor und wird zu diesem Zeitpunkt umgezogen, ist für das Wahlrecht die Eintragung im Wählerverzeichnis ausschlaggebend. All-Packer – Ihr zuverlässiger Partner in Umzugsangelegenheiten – erklärt Ihnen genaueres zu der Thematik Umzug und wählen.

 

Das Wählerverzeichnis

In einem Wählerverzeichnis werden sämtliche Personen der Gemeinde verzeichnet, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen. Wahlberechtigte können zudem nur in dieses Register eingetragen werden, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in der entsprechenden Gemeinde angemeldet haben. In diesem Zusammenhang sind die zuständigen Gemeindebehörden dazu verpflichtet, vor den Bundestagswahlen ein neues Verzeichnis anzulegen und zu führen. Abgeschlossen wird diese Aufgabe vor dem 42. Tag der Wahl und spätere Bearbeitungen sind indes nicht mehr möglich. Eine Einsicht wird jedoch vom 20. bis zum 16. Tag vor der Bundestagswahl bei den Gemeinden gewährt, in der die eingetragenen Angaben noch mal überprüft werden können.

Wann darf man nach einem Umzug wählen?

Wahlberechtigung bei Umzug

Bei einem Umzug außerorts vor einer Bundestagswahl sind die Stichtage der Gemeindebehörden für das Wählen entscheidend. Darunter fallen der 42. und der 21. Tag vor der Wahl. Je nachdem, in welchem Zeitraum der Umzug und die dazugehörige Ummeldung stattfinden, ist dabei unterschiedlich vorzugehen.

Erfolgt der besagte Umzug sowie die Ummeldung bis zum 42. Tag vor der nahestehenden Wahl, werden die wahlberechtigten Personen automatisch anhand des Melderegisters in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sobald der Ortswechsel und die Anmeldung in einem Zeitraum zwischen dem 41. und 21. Tag vor der Bundestagswahl stattfinden, sollte vonseiten der Umgezogenen außerdem eine Beantragung beim Amt veranlasst werden. Andernfalls verbleiben die betroffenen Personen im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde und können die Wahl dort vor Ort oder postalisch abgeben. Dies wird ebenso bei einer Ummeldung nach dem 21. Tag gehandhabt. Ausgenommen sind Staatsbürger, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik zurückziehen. Bis zum 21. Tag vorher können bei der Behörde in der jeweiligen Gemeinde des letzten Hauptwohnsitzes die Eintragung in das Verzeichnis beantragt werden.

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