Wann ist der Zählerstand abzulesen bei Umzug?

Wann ist der Zählerstand abzulesen bei Umzug?

Sowohl die Ummeldung vom Strom, als auch das dazugehörige Ablesen vom Zählerstand ist bei einem Ortswechsel unumgänglich. Um sicherzugehen, dass die korrekten Beträge in die Abrechnung eingezogen werden, sollten die Zählerstände selbst abgelesen/kontrolliert werden.

Protokollierung der Zählerstände

Protokollierung der Zählerstände

Am Tag des Umzugs mit Ihrem Umzugsunternehmen und gleichermaßen des Einzugs in die neue Wohnung sollten sämtliche Zählerstände festgehalten werden. Um diesen Bestand im Zweifelsfall nachweisen zu können, wäre eine Fotografie des Zählers hilfreich. Gleichzeitig sind Augenzeugen zu vermerken, da diese von großer Bedeutung sind, falls eine Abrechnung mit fälschlichen Daten kalkuliert wurde. Solange die Dienstleistungen desselben Stromanbieters trotz eines Umzugs weiter bezogen werden, sind die Zählerstände zeitnah abzulesen und dem Anbieter mitzuteilen. Dies gilt desgleichen bei einem Anbieterwechsel. Die Benachrichtigung des Dienstleisters kann durch eine E-Mail oder per Einschreiben vorgenommen werden. Eine Vielzahl der Dienstleister stellen außerdem Onlineportale zur Verfügung, in der die Kunden ihre erfassten Werte eingeben können. Zu guter Letzt ist sind bei Erhalt der Abrechnung, die Messwerte zu überprüfen. Gegebenenfalls sind unverzüglich die Dienstleister bei Unstimmigkeiten Kenntnis zu setzen.

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Stromanbieterwechsel und fristgerechte Kündigungen

Bei einem Wechsel des Stromdienstleisters ist die Kündigungsfrist jedenfalls zu beachten. Fristen und Kündigungsbedingungen des Vertrages sind zudem aus den AGB zu entnehmen. Je nachdem welcher Stromtarif gewählt wurde, variieren die Fristen zwischen 2 Wochen und 3 Monaten. Ebenso sollte der Vertrag rechtzeitig vor einer anstehenden Vertragsverlängerung gekündigt werden. In vielfältigen Verträgen bestehen Klauseln zu einer automatischen Verlängerung, wenn vor Vertragsablauf keine Kündigung beim Dienstleister eingeht. Wird des Weiteren eine Änderung des Tarifs oder der AGB vonseiten des Anbieters veranlasst, kann das sogenannte Sonderkündigungsrecht geltend gemacht werden. Diese ermöglicht dem Kunden innerhalb weniger Wochen überdies den Vertrag zu kündigen. Andererseits kann der neue Stromanbieter die Kündigung beim alten Dienstleisters vornehmen. Demzufolge ist nur die Anmeldung beim neuen Dienstleister erforderlich, was Zeit und Aufwand sparen kann.

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